1.3. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 11. Februar 2022 (Eingang beim Gerichtspräsidium Lenzburg am 14. Februar 2022) Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung (Art. 559 Abs. 1 ZGB) soweit die Ehefrau gestützt auf die letztwillige(n) Verfügung(en) des Erblassers als Alleinerbin eingesetzt worden sei. 2. Mit Entscheid vom 16. Mai 2023 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg: "1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Die reduzierte Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.