{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-08-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2023-3_2023-08-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7730", "Checksum": "d14321003c7ca0574c53baf9ebffae76"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZBE.2023.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 07.08.2023 ZBE.2023.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 07.08.2023 ZBE.2023.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 07.08.2023 ZBE.2023.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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(nachfolgend als\n\"Ehefrau\" bezeichnet) und seine Schwester A. (Beschwerdeführerin).\n\n1.2.\nAm 18. Januar 2022 eröffnete die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die erbrechtlichen Bestimmungen der \"Patientenverfügung\" vom\n24. Oktober 2020 und 10. August 2021 sowie ein \"Testament\" vom 11. November 2019 (Verfahren SE.2022.12). Sie hielt fest, dass die Erben nach\nAblauf der für sie geltenden Ausschlagungsfristen beim Präsidium des Zivilgerichts Lenzburg eine Erbbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB verlangen\nkönnten.\n\n1.3.\nDie Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 11. Februar 2022 (Eingang beim Gerichtspräsidium Lenzburg am 14. Februar 2022) Einsprache\ngegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung (Art. 559 Abs. 1 ZGB) soweit die Ehefrau gestützt auf die letztwillige(n) Verfügung(en) des Erblassers als Alleinerbin eingesetzt worden sei.\n\n2.\nMit Entscheid vom 16. Mai 2023 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg:\n\n\"1.\nDas Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.\n\n2.\nDie reduzierte Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.\n\n3.\nDie Gesuchstellerin trägt ihre Parteikosten selber.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom\n31. Mai 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\"1.\nDer Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 16.05.2023\nsei aufzuheben.\n-3-\n\n2.\nDas Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, sei anzuweisen, die Ausstellungssperrung der Erbbescheinigung aufrecht zu erhalten und einstweilen keine Erbbescheinigung auszustellen.\n\n3.\nDer vorliegenden Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n4.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer).\"\n\n3.2.\nDie Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons\nAargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Juni 2023 die aufschiebende Wirkung.\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 14. Juli 2023 erstattete die Ehefrau die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Gutheissung der Beschwerde sowie die Verteilung\nder Prozesskosten zu Lasten der Staatskasse.\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nAngefochten ist ein Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg betreffend die Abschreibung der (implizit) erfolgten Vormerkung der\ngegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung erfolgten Einsprache\n(Art. 559 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen\nGerichtsbarkeit (BGE 118 II 108 E. 1 S. 110 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.1).\n\n1.2.\nNach Art. 559 Abs. 1 ZGB kann eine Erbin von der \"Behörde\" die Ausstellung einer Erbbescheinigung, worin sie unter dem Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erbin anerkannt sei, verlangen.\nSoweit das ZGB nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer\nVerwaltungsbehörde spricht, sind die Kantone frei, welche Behörde sie\nbezeichnen (Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB). Den Kantonen steht es sodann\nfrei, kantonales Verfahrensrecht anzuwenden, aber auch die ZPO als anwendbar zu erklären (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, 7257).\n\nIm Kanton Aargau ist nach § 66 Abs. 3 EG ZGB das Bezirksgerichtspräsidium am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig für alle den Erbgang\n-4-\n\nbetreffenden Massnahmen. § 66 Abs. 4 EG ZGB sieht vor, dass die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO\nanwendbar sind.\n\n1.3.\n1.3.1.\nAnordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können sodann grundsätzlich\nmit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie die Entscheide in\nstreitigen Zivilsachen (ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GRO-\nLIMUND, Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des\ninternationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 66).\n\nIm summarischen Verfahren gemäss Art. 248 lit. e ZPO ergangene Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit\nBerufung anfechtbar, andernfalls mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und\nAbs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angelegenheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art gelten\n(BGE 135 III 578 E. 6.3).\n\nEin Streitwert ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der\nRechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet hat und von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird,\nes liege ein Streitwert vor, der zur Berufung berechtige, ist die Eingabe der\nBeschwerdeführerin als Beschwerde entgegenzunehmen.\n\n"}