Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2023.3 (SE.2022.112) Art. 35 Entscheid vom 7. August 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Gilliéron Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber, Niederlenzerstrasse 10, Postfach, 5600 Lenzburg Verfahrensbe- B._____, teiligte […] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Studer, Hintere Bahnhofstrasse 11A, 5080 Laufenburg Gegenstand Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am […]. Dezember 2021 verstarb C. (Erblasser), wohnhaft gewesen in Q. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau B. (nachfolgend als "Ehefrau" bezeichnet) und seine Schwester A. (Beschwerdeführerin). 1.2. Am 18. Januar 2022 eröffnete die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenz- burg die erbrechtlichen Bestimmungen der "Patientenverfügung" vom 24. Oktober 2020 und 10. August 2021 sowie ein "Testament" vom 11. No- vember 2019 (Verfahren SE.2022.12). Sie hielt fest, dass die Erben nach Ablauf der für sie geltenden Ausschlagungsfristen beim Präsidium des Zivil- gerichts Lenzburg eine Erbbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB verlangen könnten. 1.3. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 11. Februar 2022 (Ein- gang beim Gerichtspräsidium Lenzburg am 14. Februar 2022) Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung (Art. 559 Abs. 1 ZGB) so- weit die Ehefrau gestützt auf die letztwillige(n) Verfügung(en) des Erblas- sers als Alleinerbin eingesetzt worden sei. 2. Mit Entscheid vom 16. Mai 2023 verfügte die Präsidentin des Bezirksge- richts Lenzburg: "1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kontrolle abgeschrie- ben. 2. Die reduzierte Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin trägt ihre Parteikosten selber." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit fol- genden Anträgen: "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 16.05.2023 sei aufzuheben. -3- 2. Das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, sei anzuweisen, die Ausstel- lungssperrung der Erbbescheinigung aufrecht zu erhalten und einstweilen keine Erbbe- scheinigung auszustellen. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer)." 3.2. Die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Juni 2023 die auf- schiebende Wirkung. 3.3. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 erstattete die Ehefrau die Beschwerdeant- wort. Sie beantragte die Gutheissung der Beschwerde sowie die Verteilung der Prozesskosten zu Lasten der Staatskasse. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenz- burg betreffend die Abschreibung der (implizit) erfolgten Vormerkung der gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung erfolgten Einsprache (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 118 II 108 E. 1 S. 110 m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.1). 1.2. Nach Art. 559 Abs. 1 ZGB kann eine Erbin von der "Behörde" die Ausstel- lung einer Erbbescheinigung, worin sie unter dem Vorbehalt der Ungültig- keitsklage und der Erbschaftsklage als Erbin anerkannt sei, verlangen. Soweit das ZGB nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, sind die Kantone frei, welche Behörde sie bezeichnen (Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB). Den Kantonen steht es sodann frei, kantonales Verfahrensrecht anzuwenden, aber auch die ZPO als an- wendbar zu erklären (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, 7257). Im Kanton Aargau ist nach § 66 Abs. 3 EG ZGB das Bezirksgerichtsprä- sidium am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig für alle den Erbgang -4- betreffenden Massnahmen. § 66 Abs. 4 EG ZGB sieht vor, dass die Be- stimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO anwendbar sind. 1.3. 1.3.1. Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können sodann grundsätzlich mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie die Entscheide in streitigen Zivilsachen (ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GRO- LIMUND, Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 66). Im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 lit. e ZPO ergangene End- entscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, andernfalls mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angele- genheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art gelten (BGE 135 III 578 E. 6.3). Ein Streitwert ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den Ein- gaben der Beschwerdeführerin ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel be- zeichnet hat und von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, es liege ein Streitwert vor, der zur Berufung berechtige, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde entgegenzunehmen. 1.3.2. Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Einsprache ihre Wirkung verliere, wenn die (potentiellen) Erben nicht vor Ablauf der Verwirkungsfrist die zur Geltend- machung ihres Anspruchs erforderliche erbrechtliche Klage erheben wür- den. Der Todestag des Erblassers sei der […]. Dezember 2021. Die erb- rechtlichen Bestimmungen der "Patientenverfügung" vom 24. Oktober 2020 und 10. August 2021 sowie das "Testament" vom 11. November 2019 seien am 18. Januar 2022 eröffnet worden. Die Frist zur Erhebung einer erbrechtlichen Klage sei für die Beschwerdeführerin verwirkt. Die Be- schwerdeführerin als potentielle Erbin habe denn auch bis zum heutigen Tage – soweit ersichtlich – beim Gerichtspräsidium keine Klage einge- reicht. Gestützt auf diese Erwägung schrieb die Vorinstanz die von der -5- Beschwerdeführerin am 11. Februar 2022 erhobene Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung (Art. 559 Abs. 1 ZGB) an die Ehefrau zufolge Gegenstandslosigkeit ab (angefochtener Entscheid E. 2.2). 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vor, dass sie mit Schlich- tungsbegehren vom 16. Januar 2023 beim Friedensrichteramt Kreis XI in Lenzburg gegen sämtliche, ihr mit Verfügung der Präsidentin des Bezirks- gerichts Lenzburg vom 18. Januar 2022 eröffneten, letztwilligen Verfügun- gen des Erblassers, worin er einzig seine Ehefrau als Erbin eingesetzt ha- be, eine Ungültigkeitsklage innert Jahresfrist nach Massgabe von Art. 521 Abs. 1 ZGB anhängig gemacht habe. Als Schwester und einzige noch lebende Nachkommin des elterlichen Stammes (Art. 458 Abs. 3 ZGB) habe sie einen gesetzlichen Erbanspruch. Aufgrund der Verschiebung der Schlichtungsverhandlung vom 13. Mai 2023 auf den 7. Juli 2023 sei das Schlichtungsverfahren nach wie vor hängig, weshalb sie noch keine Klage beim Bezirksgericht Lenzburg habe einreichen können (Beschwerde Ziff. II.2. ff.). 3. 3.1. 3.1.1. Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer frü- heren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestrit- ten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung [sog. Erbenbescheinigung oder auch Erbbescheinigung] darüber ausgestellt, dass sie unter dem Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschafts- klage als Erben anerkannt werden (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Erbbeschei- nigung ist ein behördliches Dokument, das die darin aufgeführten Personen als Erben des betreffenden Erblassers ausweist. Sie verschafft den ausge- wiesenen Personen das provisorische Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen (Urteil des Bundesgerichts 5D_305/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.2 m.w.H.) Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wurden beim Präsidium des Bezirks- gerichts Lenzburg die erbrechtlichen Bestimmungen der "Patientenverfü- gung" vom 24. Oktober 2020 und 10. August 2021 sowie das "Testament" vom 11. November 2019 des Erblassers eröffnet. Am 11. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Gerichtspräsidium Lenzburg gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung an die Ehefrau Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB. Sie begründete dies damit, dass sie integral die Gültigkeit aller am 18. Januar 2022 eröffneten letztwilligen Verfügungen bestreite. -6- 3.1.2. Die Einsprache gestützt auf Art. 559 Abs. 1 ZGB bewirkt, dass den betrof- fenen Personen, deren Erbberechtigung bestritten wird, keine Erbbeschei- nigung ausgestellt wird. Nicht bestritten werden kann indes die Berechti- gung gesetzlicher Erben. Die Kognition der zuständigen Behörde beim Ent- scheid darüber, wer Anspruch auf Ausstellung einer Erbbescheinigung hat und darin in einer bestimmten Stellung und Funktion aufzuführen ist, ist beschränkt und provisorisch. Diese fusst auf einer vorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge. Eine Auseinandersetzung mit der materiellen Rechtslage findet nicht statt; sie ist dem Zivilgericht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021 E. 3.2 m.w.H.). Bei B. handelt es sich um die Ehefrau des Erblassers, somit um eine gesetzliche Erbin (Art. 462 ZGB). Allerdings wurde sie mit den umstrittenen letztwilligen Verfügungen als Alleinerbin eingesetzt. Der Erblasser hat ihr somit die frei verfügbare Quote von einem Viertel (Art. 462 Ziff. 2 ZGB) zugewendet, womit sie sich hinsichtlich des frei verfügbaren Teils des Erbes in derselben Stellung wie eine eingesetzte Erbin befindet (Urteil des Bundesgerichts 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021 E. 3.3). Weil die Erbberech- tigung der Ehefrau, d.h. ihr gesetzlicher Erbanspruch, im Grundsatz von der Beschwerdeführerin aber nicht in Frage gestellt wird, stünde der Aus- stellung einer Erbbescheinigung an die Ehefrau dennoch nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021 E. 3.4). Aller- dings liegt der Zweck der Erbbescheinigung darin, sämtliche Erben auszu- weisen (E. 3.4 des erwähnten Urteils des Bundesgerichts). Nachdem die Beschwerdeführerin mit der Bestreitung der Gültigkeit sämtlicher letztwilli- ger Verfügungen des Erblassers Anspruch auf ihren gesetzlichen Erbanteil erhebt (Art. 458 Abs. 3 ZGB), ist der Kreis der Erben umstritten. Folglich hat das Gerichtspräsidium Lenzburg zu Recht (implizit) Vormerk von der am 11. Februar 2022 erhobenen Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung an die Ehefrau genommen. 3.2. 3.2.1. Wie der Randtitel besagt, regelt Art. 559 Abs. 1 ZGB (ausschliesslich) die Auslieferung der Erbschaft. Mit der Opposition gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung wird die Auslieferung der Erbschaft verhindert. Denn ist die Erbschaft einmal ausgeliefert, besteht die Gefahr, dass die zu kurz Gekommenen trotz Durchdringens ihrer erbrechtlichen Klagen zu Schaden kommen. Die Einsprecherin kann sich aber nicht mit der blossen Einspra- che begnügen. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche obliegt ihr vielmehr, innert der gesetzlichen Frist den Klageweg (Ungültigkeits- bzw. Herab- setzungsklage) zu beschreiten. Nach unbenutztem Ablauf der Jahresfrist (Art. 521 Abs. 1 bzw. Art. 533 Abs. 1 ZGB) darf die Ausstellung einer Erb- bescheinigung verlangt werden. In diesem Sinne ist die Behörde in der Lage zu prüfen, ob die Klagefristen eingehalten worden sind. Entweder legt -7- die Gesuchstellerin eine Bestätigung des zuständigen Gerichts vor, wo- nach innert der gesetzlichen Frist keine erbrechtliche Klage eingegangen ist, oder aber die Behörde stellt das Gesuch [um Ausstellung einer Erbbe- scheinigung] der Einsprecherin zur Stellungnahme zu; belegt diese, dass sie eine erbrechtliche Klage erhoben hat, so wird die Behörde mit der Aus- stellung des Erbenscheines zuwarten, bis das Gericht über das Schicksal dieser Klage entschieden hat (vgl. BGE 128 III 318 E. 2.2.1 m.w.H.). 3.2.2. Die Vorinstanz hat allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Lenzburg bislang keine erbrechtliche Klage eingereicht hat, auf die Nichtbeschreitung des Klageweges innert Jahresfrist und folg- lich auf Verwirkung der erhobenen Einsprache geschlossen. Dieses Vorge- hen erweist sich als nicht rechtskonform, da derartige Feststellungen nicht von Amtes wegen, sondern erst und nur auf ausdrückliches Begehren um Ausstellung einer Erbbescheinigung zu treffen wären (vgl. E. 3.2.1 vorste- hend sowie FRANK EMMEL/DARIO AMMANN, in: Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl., Basel 2023, N. 30 zu Art. 559 ZGB). Mangels eines solchen Ge- suchs war die Vorinstanz nicht befugt, die (implizit) erfolgte Vormerkung einer Einsprache als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3.3. Zusammenfassend erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als unrichtig (Art. 320 lit. a und b ZPO) und ist daher aufzuheben. Mit Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bleibt die (implizit) erfolgte Vormerkung der Einsprache vom 11. Februar 2022 aufrecht. Eine Anwei- sung an die Vorinstanz, der Ehefrau keine Erbbescheinigung auszustellen, erübrigt sich damit. 4. 4.1. Wenn sich das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu einem strittigen Zweiparteienverfahren ausweitet, sind die Kosten nach Verfahrensaus- gang zu verlegen (Art. 106 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_1035/2019 E. 6.1.2.1.; MANUEL HÜSSER, Die gerichtlichen Angelegenheiten der frei- willigen Gerichtsbarkeit, Zürich 2012, S. 69; ALFRED BÜHLER/ANDREAS EDELMANN/ALBERT KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessord- nung, Aarau/Frankfurt am Main 1998, N. 6 zu § 297 ZPO AG). Vorliegend hat sich die Ehefrau mit der Eingabe vom 14. Juli 2023 dem Beschwer- debegehren angeschlossen, weshalb sie nicht als unterliegend zu betrach- ten ist. Die Gerichtskosten gehen folglich zu Lasten des Kantons. Der Kan- ton hat den Parteien ausserdem eine Parteientschädigung auszurichten (BGE 142 III 110). -8- 4.2. Mangels Bezifferung des Streitwerts wird dieser für die Bemessung der Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 5'000.00 gesetzt (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Grundentschädigung beträgt somit Fr. 552.50 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 [25 %] AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), zzgl. einer Aus- lagenpauschale von Fr. 30.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 7,7 % MwSt., resul- tiert für die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von gerundet Fr. 510.00. Die Grundentschädigung für B. ist aufgrund der sehr geringen Aufwen- dungen in Anwendung von § 7 Abs. 2 AnwT um weitere 30 %, auf gerundet Fr. 387.00 zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), zzgl. einer Auslagenpau- schale von Fr. 20.00 und 7,7 % MwSt. resultiert eine Entschädigung von Fr. 355.00. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsi- dentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. Mai 2023 ersatzlos aufge- hoben. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 510.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) und B. eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 355.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elek- tronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, in- wiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsi- diäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elek- tronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, in- wiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 10 - Aarau, 7. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Gilliéron (i.V. Sulser)