Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 2. Mai 2023 aufgehoben -9- und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 985.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: [...]