4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons. Der Kanton hat der Gesuchstellerin ausserdem eine Parteientschädigung auszurichten (BGE 142 III 110). 4.2. Mangels Bezifferung des Streitwerts wird diese für die Bemessung der Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 5'000.00 gesetzt (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Grundentschädigung beträgt somit Fr. 1'105.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 [50 %] AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT, 20 %) zzgl. einer Auslagenpauschale von Fr. 30.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 7,7 % MWSt, resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 985.00.