327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Vorinstanz wird den Zweck der Erbbescheinigung zu klären und gestützt darauf erneut über die Protokollierung der Ausschlagung zu entscheiden haben. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 2. Mai 2023 ist deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung im soeben erwähnten Sinne und neuem Entscheid zurückzuweisen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. Soweit die Beschwerdeführerin eine materielle Beurteilung ihres Gesuchs durch die Rechtsmittelinstanz verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen.