3.2.2.3. Allein die Bestellung einer Erbbescheinigung genügt nach dem Gesagten für die Annahme einer Einmischung nicht. Abklärungen, aus welchem Grund die Erbbescheinigung verlangt wurde, unterblieben, obwohl der Sachverhalt vorliegend von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 255 lit. b ZPO). Der Entscheid erweist sich folglich als unrichtig (Art. 320 lit. a ZPO), weshalb er aufzuheben ist. Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren für die Bestellung der Erbbescheinigung vorgebrachten Gründe können aufgrund des Novenverbots hier nicht berücksichtigt werden. Die Sache ist deshalb nicht spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit.