Die Beschwerdeführerin hat mittels vom Kanton Aargau zur Verfügung gestellten Formular «Bestellung einer Erbbescheinigung» die Erbbescheinigung bestellt. Das Formular verlangt weder die Angabe eines Verwendungszwecks noch besteht die Möglichkeit für entsprechende Erklärungen. In Anbetracht dessen, ist der Beschwerdeführerin nicht anzulasten, dass sie sich über den Verwendungszweck der verlangten Erbbescheinigung nicht geäussert hat. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, dass sie die Erbbescheinigung für -8-