Ein solches Gesuch kann aber auch gestellt werden, um sich für Verwaltungshandlungen bei Dritten zu legitimieren oder um die notwendigen Auskünfte zu erlangen, die erlauben, sich ein Bild über den vorhandenen Nachlass zu machen. Es ist deshalb nach dem Zweck des Gesuchs von Fall zu Fall zu entscheiden, ob sich der Gesuchsteller mit dem Einholen der Erbbescheinigung als Erbe betätigt oder allenfalls bloss eine Verwaltungshandlung vorgenommen hat.