3.2.2.2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 133 III 1 E. 3.3.1 festgehalten, dass die Tatsache des Einholens einer Erbbescheinigung für sich allein keine Einmischung bedeutet. Ein juristischer Laie kann sich über die Tragweite des Gesuchs um Ausstellung einer Erbbescheinigung nicht im Klaren sein, oder diese kann einzig den Zweck haben, die Erbeneigenschaft des Gesuchstellers zu klären. Ein solches Gesuch kann aber auch gestellt werden, um sich für Verwaltungshandlungen bei Dritten zu legitimieren oder um die notwendigen Auskünfte zu erlangen, die erlauben, sich ein Bild über den vorhandenen Nachlass zu machen.