3.2. 3.2.1. Der Protokollierungsrichter kann in Fällen, wo die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis anerkannt oder offenkundig ist, die Protokollierung der Erklärung zurückweisen. Die weitergehende dispositivmässige Feststellung durch die Vorinstanz, dass die Ausschlagung «zufolge vorheriger Annahme der Erbschaft» nicht protokolliert werde, ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung bereits deshalb insoweit aufzuheben ist.