H.). Mit anderen Worten beurkundet das Ausschlagungsprotokoll die Abgabe der Erklärung, nicht deren Wirkung. Die definitive Prüfung der Verhältnisse bleibt dem ordentlichen Richter vorbehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_752/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.3 m.w.H.). Die Behörde hat denn auch Erklärungen zu protokollieren, die wegen Fristablaufs oder Verwirkung keine Wirkung entfalten können. Nur ausnahmsweise, wenn die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis anerkannt oder offenkundig ist, darf sie Erklärungen zurückweisen. Unerlässlich ist eine -7-