ZGB schafft lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers. Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen wird, bleibt es der betroffenen Erbin mit anderen Worten unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte sie für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erblassers die Möglichkeit offen, gegen eine Erbin vorzugehen, welche die Ausschlagung erklärt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.2 m.w.H.).