574 und 575 ZGB umschriebenen Fälle nicht vorgesehen (MATTHIAS HÄUPTLI, Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl., Basel 2023, N. 6 zu Art. 566 ZGB). Die Annahme tritt nach unbenütztem Ablauf der Ausschlagungsfrist ein (Art. 571 Abs. 1 ZGB), es sei denn, die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes sei amtlich festgestellt oder offenkundig. In diesem Fall wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er die Erbschafts-