Es sei ihr versichert worden, dass sie im Nachhinein noch die Erbschaft ausschlagen könne. Sie habe sicherstellen wollen, dass der Erblasser ein anständiges Begräbnis erhalte und habe die Erbbescheinigung als einzige Möglichkeit gesehen, um an Informationen zu gelangen. Daher habe sie gestützt auf diese telefonische Auskunft die Erbbescheinigung beantragt. Am 22. März 2023 habe sie erfahren, dass der Erblasser bereits beerdigt sei und auch die restlichen Angelegenheiten geregelt seien. Im Vertrauen auf die telefonische Auskunft vom 27. Februar 2023 habe sie daraufhin am 29. März 2023 die Erbschaft ausgeschlagen (Beschwerde Rz. 9 f. und 16). -6-