2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Beschwerde die Einmischung in die Erbschaft. Für die Beurteilung der Einmischung müsse eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden bzw. allein die Ausstellung der Erbbescheinigung genüge hierfür nicht (Beschwerde Rz. 13 f.). Sie habe während Jahren keinen Kontakt zum Erblasser gehabt und erst mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 [Eröffnung und erneute Hinterlegung des Erbvertrages vom tt.mm.jjjj], welcher ihr im Februar 2023 zugestellt worden sei, von seinem Tod erfahren (Beschwerde Rz. 9).