Sie mache auch nicht geltend, die Erbbescheinigung für allfällige Versicherungsansprüche ausserhalb der Erbschaft oder reine Verwaltungshandlungen zu benötigen. Es lasse sich daher einzig der Schluss ziehen, dass die Erbbescheinigung die Legitimation als Erbin bescheinigen solle. Eine Einmischung sei deshalb zu bejahen (angefochtener Entscheid E. 2.1 f.).