scheinigung der Bescheinigung als Willensvollstreckerin oder zur Geltendmachung von Versicherungsansprüchen, welche nicht in die Erbschaft fielen, diene. Soll die Erbbescheinigung hingegen die Legitimation als Erbin bescheinigen, sei von einer konkludenten Einmischung in die Erbschaft und somit von deren Annahme auszugehen. Vorliegend könne ausgeschlossen werden, dass die Erbbescheinigung im Zusammenhang mit der Stellung als Willensvollstreckerin beantragt worden sei, da sie hierfür gar nicht vorgesehen war. Sie mache auch nicht geltend, die Erbbescheinigung für allfällige Versicherungsansprüche ausserhalb der Erbschaft oder reine Verwaltungshandlungen zu benötigen.