2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im hier wesentlichen Punkt aus, dass sich die Beschwerdeführerin mit Gesuch um Ausstellung der Erbbescheinigung vom 28. Februar 2023 in die Erbschaft eingemischt habe und infolgedessen eine Ausschlagung nicht mehr möglich sei. In solchen Fällen werde eine Einmischung nur dann verneint, wenn die Erbbe- -5-