1.5.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 2. Mai 2023. Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids betrifft die Ausschlagungserklärung von C.. Inwiefern die Beschwerdeführerin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung dieser Ziffer haben soll, legt sie nicht dar und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Hingegen ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung insoweit beschwert, als die Vorinstanz ihre Ausschlagungserklärung nicht protokolliert hat (Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids).