" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 2. Mai 2023 aufzuheben und die Ausschlagungserklärung von Frau A. zu protokollieren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden betreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB. Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit (BGE 114 II 220 E. 1).