Bleibt die Stellungnahme aus, wird davon ausgegangen, dass C. zeitnah zum Todesfall am tt.mm.jjjj Kenntnis von den Lebensumständen ihres Bruders/Erblassers hatte und von seinem Tode, sodass die Ausschlagungserklärung vom 27. April 2023 zu spät erfolgt ist. Diesfalls wird von der Annahme der Erbschaft ausgegangen." 3. Gegen den Entscheid vom 2. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Berufung und beantragte: