{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-06-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2023-2_2023-06-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7522", "Checksum": "7afc87a62849f48bff80279bde5e2e81"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZBE.2023.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 28.06.2023 ZBE.2023.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 28.06.2023 ZBE.2023.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 28.06.2023 ZBE.2023.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:56:37", "Checksum": "3b2bfe6f652cc4223d9de14e1ddaee57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 28.06.2023 ZBE.2023.2\n\n Obergericht\nZivilgericht, 3. Kammer\n\nZBE.2023.2\n(SE.2023.188)\nArt. 23\n\nEntscheid vom 28. Juni 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin\nOberrichter Brunner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin Gilliéron\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin [...]\nvertreten durch Fürsprecher Benno Studer,\nHintere Bahnhofstrasse 11A, Postfach 134, 5080 Laufenburg\n\nGegenstand Erbausschlagung\n-2-\n\nDas Obergericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDer am tt.mm.jjjj verstorbene Erblasser, B., hinterlässt als gesetzliche Erben seine beiden Schwestern, A. (Beschwerdeführerin) und C..\n\n1.2.\nMit Gesuch vom 28. Februar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin mittels Bestellformular beim Bezirksgericht Rheinfelden eine Erbbescheinigung.\n\n1.3.\nAm 13. März 2023 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden\nder Beschwerdeführerin eine Erbbescheinigung aus.\n\n1.4.\nMit Eingabe vom 29. März 2023 erklärte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Rheinfelden die Ausschlagung der Erbschaft.\n\n2.\nMit Entscheid vom 2. Mai 2023 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts\nRheinfelden:\n\n\" 1.\nDie Ausschlagungserklärung von A. […] wird zufolge vorheriger Annahme der Erbschaft\nnicht protokolliert.\n\n2.\nC. […] hat im Sinne der Erwägung 3 schriftlich innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung\nin einer Stellungnahme darzulegen, ob sie in den vergangenen zwei Jahren Kontakt zu\nihrem Bruder hatte, um seine Lebensumstände wusste und wie und wann (Datum) sie von\nseinem Tod erfahren hat.\n\nBleibt die Stellungnahme aus, wird davon ausgegangen, dass C. zeitnah zum Todesfall am\ntt.mm.jjjj Kenntnis von den Lebensumständen ihres Bruders/Erblassers hatte und von seinem Tode, sodass die Ausschlagungserklärung vom 27. April 2023 zu spät erfolgt ist. Diesfalls wird von der Annahme der Erbschaft ausgegangen.\"\n\n3.\nGegen den Entscheid vom 2. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim\nObergericht mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Berufung und beantragte:\n\n\" 1.\nEs sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 2. Mai 2023 aufzuheben und\ndie Ausschlagungserklärung von Frau A. zu protokollieren.\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).\"\n-3-\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nAngefochten ist ein Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden betreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung i.S.v. Art. 570\nAbs. 3 ZGB. Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit (BGE 114 II 220 E. 1).\n\n1.2.\nNach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der «zuständigen Behörde» mündlich oder schriftlich zu erklären. Diese führt über die\nAusschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wo das ZGB von\neiner «zuständigen Behörde» spricht, bestimmen gemäss Art. 54 Abs. 1\nSchlT ZGB die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll. Soweit das ZGB nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, sind die Kantone frei, welche Behörde sie bezeichnen (vgl. Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB).\nDen Kantonen steht es sodann frei, kantonales Verfahrensrecht anzuwenden, aber auch die ZPO als anwendbar zu erklären (Botschaft ZPO, BBl\n2006 7221, 7257).\n\nIm Kanton Aargau ist nach § 66 Abs. 3 EG ZGB das Bezirksgerichtspräsidium zuständig für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen. § 66\nAbs. 4 EG ZGB sieht vor, dass die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO anwendbar sind.\n\n1.3.\n1.3.1.\nAnordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können sodann grundsätzlich\nmit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie die Entscheide in\nstreitigen Zivilsachen (ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GRO-\nLIMUND, Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 66).\n\n1.3.2.\nIm summarischen Verfahren gemäss Art. 248 lit. e ZPO ergangene Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, andernfalls mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und\nAbs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angelegenheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art gelten\n(BGE 135 III 578 E. 6.3).\n\nEin Streitwert ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der\n-4-\n\nRechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet hat und von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird,\nes liege ein Streitwert vor, der zur Berufung berechtige, ist die Eingabe der\nBeschwerdeführerin vom 15. Mai 2023 – entgegen ihrer Auffassung – als\nBeschwerde (und nicht als Berufung) entgegenzunehmen.\n\n1.4.\nMit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und\nneue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326\nAbs. 1 ZPO).\n\n"}