Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2023.2 (SE.2023.188) Art. 23 Entscheid vom 28. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Gilliéron Beschwerde- A._____, führerin [...] vertreten durch Fürsprecher Benno Studer, Hintere Bahnhofstrasse 11A, Postfach 134, 5080 Laufenburg Gegenstand Erbausschlagung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der am tt.mm.jjjj verstorbene Erblasser, B., hinterlässt als gesetzliche Er- ben seine beiden Schwestern, A. (Beschwerdeführerin) und C.. 1.2. Mit Gesuch vom 28. Februar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin mit- tels Bestellformular beim Bezirksgericht Rheinfelden eine Erbbescheini- gung. 1.3. Am 13. März 2023 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden der Beschwerdeführerin eine Erbbescheinigung aus. 1.4. Mit Eingabe vom 29. März 2023 erklärte die Beschwerdeführerin beim Be- zirksgericht Rheinfelden die Ausschlagung der Erbschaft. 2. Mit Entscheid vom 2. Mai 2023 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden: " 1. Die Ausschlagungserklärung von A. […] wird zufolge vorheriger Annahme der Erbschaft nicht protokolliert. 2. C. […] hat im Sinne der Erwägung 3 schriftlich innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung in einer Stellungnahme darzulegen, ob sie in den vergangenen zwei Jahren Kontakt zu ihrem Bruder hatte, um seine Lebensumstände wusste und wie und wann (Datum) sie von seinem Tod erfahren hat. Bleibt die Stellungnahme aus, wird davon ausgegangen, dass C. zeitnah zum Todesfall am tt.mm.jjjj Kenntnis von den Lebensumständen ihres Bruders/Erblassers hatte und von sei- nem Tode, sodass die Ausschlagungserklärung vom 27. April 2023 zu spät erfolgt ist. Dies- falls wird von der Annahme der Erbschaft ausgegangen." 3. Gegen den Entscheid vom 2. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Berufung und beantragte: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 2. Mai 2023 aufzuheben und die Ausschlagungserklärung von Frau A. zu protokollieren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfel- den betreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB. Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstrei- tigen) Gerichtsbarkeit (BGE 114 II 220 E. 1). 1.2. Nach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der «zustän- digen Behörde» mündlich oder schriftlich zu erklären. Diese führt über die Ausschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wo das ZGB von einer «zuständigen Behörde» spricht, bestimmen gemäss Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffen- de Behörde zuständig sein soll. Soweit das ZGB nicht ausdrücklich entwe- der vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, sind die Kan- tone frei, welche Behörde sie bezeichnen (vgl. Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB). Den Kantonen steht es sodann frei, kantonales Verfahrensrecht anzuwen- den, aber auch die ZPO als anwendbar zu erklären (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, 7257). Im Kanton Aargau ist nach § 66 Abs. 3 EG ZGB das Bezirksgerichtspräsi- dium zuständig für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen. § 66 Abs. 4 EG ZGB sieht vor, dass die Bestimmungen des summarischen Ver- fahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO anwendbar sind. 1.3. 1.3.1. Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können sodann grundsätzlich mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie die Entscheide in streitigen Zivilsachen (ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GRO- LIMUND, Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des in- ternationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 66). 1.3.2. Im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 lit. e ZPO ergangene End- entscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Be- rufung anfechtbar, andernfalls mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angele- genheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art gelten (BGE 135 III 578 E. 6.3). Ein Streitwert ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den Ein- gaben der Beschwerdeführerin ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der -4- Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel be- zeichnet hat und von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, es liege ein Streitwert vor, der zur Berufung berechtige, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2023 – entgegen ihrer Auffassung – als Beschwerde (und nicht als Berufung) entgegenzunehmen. 1.4. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.5. 1.5.1. Voraussetzung für das Eintreten auf eine Beschwerde bildet das schutz- würdige Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) an der Abänderung des vor- instanzlichen Entscheides. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ent- spricht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der Beschwer (ALEXANDER ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO- Komm.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 14 zu Art. 59). Die Beschwer- debefugnis setzt mit anderen Worten ein aktuelles und praktisches Inte- resse an der Gutheissung der Beschwerde voraus (vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1). 1.5.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Entscheids des Be- zirksgerichts Rheinfelden vom 2. Mai 2023. Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids betrifft die Ausschlagungserklärung von C.. Inwiefern die Beschwerdeführerin ein aktuelles und praktisches In- teresse an der Aufhebung dieser Ziffer haben soll, legt sie nicht dar und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Hingegen ist die Be- schwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung insoweit beschwert, als die Vorinstanz ihre Ausschlagungserklärung nicht protokolliert hat (Zif- fer 1 des angefochtenen Entscheids). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im hier wesentlichen Punkt aus, dass sich die Beschwerdeführerin mit Gesuch um Ausstellung der Erbbescheinigung vom 28. Februar 2023 in die Erbschaft eingemischt habe und infolgedessen eine Ausschlagung nicht mehr möglich sei. In sol- chen Fällen werde eine Einmischung nur dann verneint, wenn die Erbbe- -5- scheinigung der Bescheinigung als Willensvollstreckerin oder zur Geltend- machung von Versicherungsansprüchen, welche nicht in die Erbschaft fie- len, diene. Soll die Erbbescheinigung hingegen die Legitimation als Erbin bescheinigen, sei von einer konkludenten Einmischung in die Erbschaft und somit von deren Annahme auszugehen. Vorliegend könne ausgeschlossen werden, dass die Erbbescheinigung im Zusammenhang mit der Stellung als Willensvollstreckerin beantragt worden sei, da sie hierfür gar nicht vor- gesehen war. Sie mache auch nicht geltend, die Erbbescheinigung für all- fällige Versicherungsansprüche ausserhalb der Erbschaft oder reine Ver- waltungshandlungen zu benötigen. Es lasse sich daher einzig der Schluss ziehen, dass die Erbbescheinigung die Legitimation als Erbin bescheinigen solle. Eine Einmischung sei deshalb zu bejahen (angefochtener Entscheid E. 2.1 f.). 2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Beschwerde die Einmischung in die Erbschaft. Für die Beurteilung der Einmischung müsse eine Einzelfallprü- fung vorgenommen werden bzw. allein die Ausstellung der Erbbescheini- gung genüge hierfür nicht (Beschwerde Rz. 13 f.). Sie habe während Jah- ren keinen Kontakt zum Erblasser gehabt und erst mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 [Eröffnung und erneute Hinterlegung des Erbvertrages vom tt.mm.jjjj], welcher ihr im Februar 2023 zugestellt worden sei, von sei- nem Tod erfahren (Beschwerde Rz. 9). Am 23. Februar 2023 habe sie ein Schreiben von der Gemeinde Z. mit der Mitteilung, dass die Gemeinde ein Inventar erstellen würde, erhalten. Sie sei aufgefordert worden, eine Vollmacht auszustellen. Dieses Formular habe sie nicht unterschrieben, weil sie mit dem Erbe ihres Bruders nichts zu tun haben wolle. Die Beschwerdeführerin habe am 27. Februar 2023 bei der Gemeinde Z. angerufen, um zu besprechen, wie sie deshalb vorzuge- hen habe. Es sei ihr empfohlen worden, eine Erbbescheinigung zu bean- tragen, um einen Überblick über die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers zu erhalten. Es sei ihr versichert worden, dass sie im Nachhinein noch die Erbschaft ausschlagen könne. Sie habe sicherstel- len wollen, dass der Erblasser ein anständiges Begräbnis erhalte und habe die Erbbescheinigung als einzige Möglichkeit gesehen, um an Informatio- nen zu gelangen. Daher habe sie gestützt auf diese telefonische Auskunft die Erbbescheinigung beantragt. Am 22. März 2023 habe sie erfahren, dass der Erblasser bereits beerdigt sei und auch die restlichen Angelegen- heiten geregelt seien. Im Vertrauen auf die telefonische Auskunft vom 27. Februar 2023 habe sie daraufhin am 29. März 2023 die Erbschaft aus- geschlagen (Beschwerde Rz. 9 f. und 16). -6- 3. 3.1. Mit dem Tode des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Gan- zes. Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers gehen unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnah- men ohne Weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 ZGB). Sowohl die gesetzli- chen wie auch die eingesetzten Erben haben jedoch die Befugnis, die Erb- schaft, die ihnen zugefallen ist, innert Frist (Art. 567 f. ZGB) auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Eine Frist für die Annahme der Erbschaft ist mit Aus- nahme der in den Art. 574 und 575 ZGB umschriebenen Fälle nicht vorge- sehen (MATTHIAS HÄUPTLI, Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl., Basel 2023, N. 6 zu Art. 566 ZGB). Die Annahme tritt nach unbenütztem Ablauf der Ausschlagungsfrist ein (Art. 571 Abs. 1 ZGB), es sei denn, die Zahlungs- unfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes sei amtlich festge- stellt oder offenkundig. In diesem Fall wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angele- genheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er die Erbschafts- sachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen (Art. 571 Abs. 2 ZGB). Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde münd- lich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1 ZGB). Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 3 EG ZGB). Das Protokoll i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft le- diglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungs- erklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschla- genden) Erben und den Gläubigern des Erblassers. Selbst wenn eine Aus- schlagungserklärung zurückgewiesen wird, bleibt es der betroffenen Erbin mit anderen Worten unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte sie für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erblassers die Möglichkeit offen, gegen eine Erbin vorzugehen, welche die Ausschlagung erklärt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.2 m.w.H.). Mit anderen Worten beurkundet das Aus- schlagungsprotokoll die Abgabe der Erklärung, nicht deren Wirkung. Die definitive Prüfung der Verhältnisse bleibt dem ordentlichen Richter vorbe- halten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_752/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.3 m.w.H.). Die Behörde hat denn auch Erklärungen zu protokollieren, die wegen Frist- ablaufs oder Verwirkung keine Wirkung entfalten können. Nur ausnahms- weise, wenn die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis anerkannt oder offenkundig ist, darf sie Erklärungen zurückweisen. Unerlässlich ist eine -7- einstweilige Prüfung der Gültigkeit in den Fällen, wo sich an die Ausschla- gungserklärung weitere Massnahmen der Behörde anschliessen, so etwa im Falle der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses oder der bereits beantragten Erbscheinausstellung (Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2021 E. 2.2 m.w.H.; AGVE 2001 Nr. 3 S. 35). 3.2. 3.2.1. Der Protokollierungsrichter kann in Fällen, wo die Verwirkung der Ausschla- gungsbefugnis anerkannt oder offenkundig ist, die Protokollierung der Er- klärung zurückweisen. Die weitergehende dispositivmässige Feststellung durch die Vorinstanz, dass die Ausschlagung «zufolge vorheriger Annahme der Erbschaft» nicht protokolliert werde, ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung bereits deshalb insoweit aufzuheben ist. 3.2.2. 3.2.2.1. Die Vorinstanz hat allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit dem amtlichen Formular eine Erbbescheinigung bestellt hat, auf eine Einmischung im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB geschlossen und ist des- halb (wohl) von einer offenkundigen Verwirkung der Ausschlagungsbefug- nis (E. 3.1 hievor) ausgegangen. 3.2.2.2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 133 III 1 E. 3.3.1 festgehalten, dass die Tatsache des Einholens einer Erbbescheinigung für sich allein keine Einmischung bedeutet. Ein juristischer Laie kann sich über die Tragweite des Gesuchs um Ausstellung einer Erbbescheinigung nicht im Klaren sein, oder diese kann einzig den Zweck haben, die Erbeneigenschaft des Ge- suchstellers zu klären. Ein solches Gesuch kann aber auch gestellt werden, um sich für Verwaltungshandlungen bei Dritten zu legitimieren oder um die notwendigen Auskünfte zu erlangen, die erlauben, sich ein Bild über den vorhandenen Nachlass zu machen. Es ist deshalb nach dem Zweck des Gesuchs von Fall zu Fall zu entscheiden, ob sich der Gesuchsteller mit dem Einholen der Erbbescheinigung als Erbe betätigt oder allenfalls bloss eine Verwaltungshandlung vorgenommen hat. Die Beschwerdeführerin hat mittels vom Kanton Aargau zur Verfügung ge- stellten Formular «Bestellung einer Erbbescheinigung» die Erbbescheini- gung bestellt. Das Formular verlangt weder die Angabe eines Verwen- dungszwecks noch besteht die Möglichkeit für entsprechende Erklärungen. In Anbetracht dessen, ist der Beschwerdeführerin nicht anzulasten, dass sie sich über den Verwendungszweck der verlangten Erbbescheinigung nicht geäussert hat. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Be- schwerdeführerin nicht geltend mache, dass sie die Erbbescheinigung für -8- allfällige Versicherungsansprüche ausserhalb der Erbschaft oder reine Ver- waltungshandlungen benötigt habe, ist insofern verfehlt. 3.2.2.3. Allein die Bestellung einer Erbbescheinigung genügt nach dem Gesagten für die Annahme einer Einmischung nicht. Abklärungen, aus welchem Grund die Erbbescheinigung verlangt wurde, unterblieben, obwohl der Sachverhalt vorliegend von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 255 lit. b ZPO). Der Entscheid erweist sich folglich als unrichtig (Art. 320 lit. a ZPO), weshalb er aufzuheben ist. Die von der Beschwerdeführerin im Beschwer- deverfahren für die Bestellung der Erbbescheinigung vorgebrachten Grün- de können aufgrund des Novenverbots hier nicht berücksichtigt werden. Die Sache ist deshalb nicht spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Vor- instanz wird den Zweck der Erbbescheinigung zu klären und gestützt da- rauf erneut über die Protokollierung der Ausschlagung zu entscheiden ha- ben. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 2. Mai 2023 ist deshalb aufzuheben und an die Vorin- stanz zur Sachverhaltsabklärung im soeben erwähnten Sinne und neuem Entscheid zurückzuweisen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. Soweit die Beschwer- deführerin eine materielle Beurteilung ihres Gesuchs durch die Rechtsmit- telinstanz verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons. Der Kanton hat der Gesuchstellerin ausserdem eine Partei- entschädigung auszurichten (BGE 142 III 110). 4.2. Mangels Bezifferung des Streitwerts wird diese für die Bemessung der Par- teientschädigung ermessensweise auf Fr. 5'000.00 gesetzt (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Grundentschädigung beträgt somit Fr. 1'105.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 [50 %] AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT, 20 %) zzgl. einer Auslagen- pauschale von Fr. 30.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 7,7 % MWSt, resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 985.00. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 2. Mai 2023 aufgehoben -9- und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 985.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elek- tronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, in- wiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die - 10 - subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 28. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Gilliéron