1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungskläger 1 und 2 werden die Dispositivziffern 3 bis 5 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Dezember 2022 ersatzlos aufgehoben. 1.2. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Berufungsklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'710.00 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. - 19 - Zustellung an: [...]