Hinsichtlich des Werts des übrigen Vermögens (Liegenschaft in Italien) wurden keine Angaben gemacht. Es rechtfertigt sich deshalb, vom bekannten Vermögen von Fr. 439'714.00 auszugehen, womit sich die Grundentschädigung auf Fr. 7'202.65 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 8 AnwT, davon 25 %, § 3 Abs. 2 AnwT) beläuft. Unter Berücksichtigung des Abzugs für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT, 20 %) und einer weiteren Reduktion von 25 % wegen geringer Aufwendungen (§ 7 Abs. 2 AnwT), resultiert eine Entschädigung von Fr. 4'321.60 bzw. inkl. Fr. 50.00 für Auslagen und 7,7 % MWSt von (gerundet) Fr. 4'710.00. Das Obergericht erkennt: