Allerdings sind die wirtschaftlichen Interessen nicht gänzlich ausser Acht zu lassen (BGE 5A_635/2015 E. 1.2). In Anbetracht der hier gegenständlichen Frage (Nichtigkeit der letztwilligen Verfügungen) und der damit verbundenen Interessen der Berufungsbeklagten erscheint vorliegend das Abstellen auf den Nachlasswert als Ausgangslage für die Bemessung der Entschädigung (ausnahmsweise) angemessen. Diesbezüglich lässt sich den Akten einzig ein "Reinvermögen" von Fr. 439'714.00 (Wertschriften und Guthaben) entnehmen. Hinsichtlich des Werts des übrigen Vermögens (Liegenschaft in Italien) wurden keine Angaben gemacht.