7.2. Der Vertreter der Berufungskläger hat trotz telefonischer Aufforderung am 31. Oktober 2023 keine Kostennote eingereicht. Das Honorar ist somit von Amtes wegen festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert in Angelegenheiten betreffend den Willensvollstrecker ist nicht mit dem Nachlasswert gleichzusetzen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Interessen nicht gänzlich ausser Acht zu lassen (BGE 5A_635/2015 E. 1.2).