7. 7.1. Bleibt es vor zweiter Instanz beim Einparteienverfahren, so kann der Kanton gemäss Bundesgericht als unterliegende Partei entschädigungspflichtig werden (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3). Da es sich vorliegend vorinstanzlich um ein Einparteienverfahren handelte und Kanton und Gemeinde sich auch im Rechtsmittelverfahren materiell nicht äusserten bzw. keinen eigenen Standpunkt einnahmen, rechtfertigt es sich, in analoger Anwendung dieser Rechtsprechung den fast vollumfänglich obsiegenden Berufungsklägern eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse zuzusprechen. - 18 -