6.4. Die Vorinstanz wird sich deshalb wiedererwägungsweise mit den Disposi- tiv-Ziffern 1 und 2 ihres Entscheids vom 14. Dezember 2022 zu befassen haben (Art. 256 Abs. 2 ZPO). Hierbei werden weitere Kosten anfallen, weshalb es angemessen erscheint, auch (die angefochtene) Dispositiv-Ziffer 5 aufzuheben. Die Vorinstanz wird über die Kosten nach Durchführung der anstehenden Sicherungsmassregeln gesamthaft neu zu entscheiden haben.