Zu prüfen ist zudem die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung, zumal ein Erbenruf grundsätzlich einer vorangehenden Anordnung einer Erbschaftsverwaltung bedarf (vgl. E. 1.1 hiervor). Das Absehen von der Anordnung einer Erbschaftsverwaltung unter gleichzeitiger Auskündigung eines Erbenrufs vermag zwar dann angezeigt sein, wenn die Verwaltung der Erbschaft anderweitig und mit einer der Erbschaftsverwaltung gleichwertigen Sicherheit gewährleistet wäre (WOLF/GENNA, Bd. IV/2, a.a.O., S. 50). Dahingehende Abklärungen der Vorinstanz sind bei der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich.