Auch habe der Erblasser über keine Geschwister oder Halbgeschwister verfügt. Die nächste Bekannte des Erblassers sei eine Cousine aus S._____ (Italien), zu welcher der Berufungskläger 1 aber keine weiteren Angaben habe (E- Mail des Inventuramts der Stadt Aarau vom 4. Juni 2021 an die Vorinstanz). Über den Berufungskläger 1 sei dem Inventuramt der Stadt Aarau am 4. Juni 2021 sodann mitgeteilt worden, dass die Gemeinde S._____ keine Nachforschungen, welche darauf abzielten, die Personalien etwaiger Erben einer verstorbenen Person zu ermitteln, anstellen könne.