Bei grösseren Nachlassvermögen und mehreren Aufenthaltsorten des Erblassers sowie verstreutem Grundeigentum im In- und Ausland hat der Erbenruf an mehreren, eventuell an allen diesen Orten zu erscheinen. Gezielte Nachforschungen der Behörde bloss in einem beschränkten Kreis von Personen oder über Auskunfteien gehören zwar zu den üblichen In- - 16 - strumenten der behördlichen Erbenermittlung, erfüllen jedoch das Erfordernis einer öffentlichen Aufforderung nicht (EMMEL/AMMAN, Prax.-Komm. Erbrecht, a.a.O., N. 6 zu Art. 555 ZGB).