O., N. 2 und 5 zu Art. 555 ZGB). In der Regel haben zwei bis drei Publikationen in einer oder mehreren Zeitungen der Stadt bzw. Region zu erfolgen, wo der Gesuchte zuletzt gewohnt hat oder gesehen wurde; ein Anschlag an der Amtstafel des letztbekannten Wohnortes oder eine Publikation im lokalen Amtsblatt genügt nicht (LEU/GABRIELI, BSK ZGB II, a.a.O., N. 5 zu Art. 555 ZGB). Bei grösseren Nachlassvermögen und mehreren Aufenthaltsorten des Erblassers sowie verstreutem Grundeigentum im In- und Ausland hat der Erbenruf an mehreren, eventuell an allen diesen Orten zu erscheinen.