Unter den Voraussetzungen von Art. 555 ZGB besteht eine Pflicht zur Durchführung eines Erbenrufs, wobei die zuständige Behörde im konkreten Fall aufgrund einer vorfrageweisen Prüfung des Testaments und nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips die Grenzen bei der Ermittlung der gesetzlichen Erben bestimmen darf. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich, dass die Aufforderung den Umständen des konkreten Nachlassfalls nach angemessen und öffentlich sein muss. Das Erfordernis der Angemessenheit bezieht sich dabei auf die Art und Weise (Publikationsorgan, Anzahl der Aufrufe) sowie den Ort der Aufforderung (EMMEL/AMMANN, Prax.-Komm. Erbrecht, a.a.O., N. 2 und 5 zu Art.