Ist die Behörde im Ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, so sind die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zum Erbgange zu melden (Art. 555 Abs. 1 ZGB). Bezüglich unbekannter Erben muss eine einigermassen erhebliche Möglichkeit zur Annahme bestehen, dass solche vorhanden sind (vgl. EMMEL/AMMAN, Prax-Komm. Erbrecht, a.a.O., N. 7 zu Art. 554 ZGB). Unter den Voraussetzungen von Art.