5.3.5. Nach dem Gesagten stehen die Testamente vom 9. August 2015 und 10. November 2015 nicht von Vornherein im Widerspruch zum Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit. Folglich erweisen sich die letztwilligen Verfügungen des Erblassers insoweit nicht als (offensichtlich) nichtig und somit auch nicht als von vornherein rechtsunwirksam. In Gutheissung der Berufung sind Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids deshalb aufzuheben. 6. 6.1. Im Übrigen ist anzumerken, dass der vorinstanzliche Erbenruf unsachgemäss und nicht vollständig war.