hingegen hat das Bundesgericht aber auch erkannt, dass selbst dieser vom Erblasser angestrebte Zweck mittels einer Stiftung erreicht werden könnte (BGE 100 II 98 E. 3b). Vorliegend wird der Kreis der potentiellen Empfänger (kranke Kinder in Not oder aus zerstörten Familien, Waisen oder Kriegswaisen aus der Dritten Welt [wie bspw. Mittel- und Südamerika, Afrika, Indien, Russland oder generell aus Entwicklungsländern]) sowie der Zweck der Vermögensverwen- - 15 - dung (deren Unterstützung) klar bestimmt, so dass mit Blick auf den Gedanken, den Willen des Erblassers möglichst weitgehend zu verwirklichen, auch dies eine Lösung sein könnte.