So hat das Bundesgericht in BGE 100 II 98 die testamentarische Formulierung "Je donne: le restant de mon argent pour les lépreux" zwar für zu unbestimmt befunden, um das Vermögen unmittelbar an Lepra erkrankten Personen zukommen zu lassen; hingegen hat das Bundesgericht aber auch erkannt, dass selbst dieser vom Erblasser angestrebte Zweck mittels einer Stiftung erreicht werden könnte (BGE 100 II 98 E. 3b).