Zusammenfassend erscheint die vom Erblasser in seinen Testamenten vorgenommene Delegation wegen seiner konkretisierenden Anordnungen nicht von Vornherein als ein Verstoss gegen den Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit. Dazu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Grundsatz des favor testamenti folgend der Wille des Erblassers nicht zumindest mit Errichtung einer Stiftung (vgl. Art. 539 Abs. 2 ZGB) umgesetzt werden könnte. So hat das Bundesgericht in BGE 100 II 98 die testamentarische Formulierung "Je donne: le restant de mon argent pour les lépreux" zwar für zu unbestimmt befunden, um das Vermögen unmittelbar an Lepra erkrankten Personen zukommen zu lassen;