Den Willensvollstreckern kommt einzig noch die Wahl darüber zu, welche der zweckgebundenen Institutionen letztlich den Nachlass erhalten und wie dieser Nachlass auf die gewählten Institutionen konkret aufgeteilt werden soll. Es ist zumindest nicht von Vornherein ersichtlich, inwiefern den eingesetzten Willensvollstreckern diese Wahl nach den erwähnten vom Erblasser aufgestellten objektiven Kriterien unmöglich sein soll. Die Stossrichtung des Erblasserwillens, mithin der Wille zur Wohltätigkeit an hilfsbedürftige Kinder mittels Zuwendungen an von christlichen Prinzipien geprägte Institutionen, ist vielmehr klar und deutlich ausformuliert.