Die von den Willensvollstreckern zu treffende Wahl liegt demnach nicht in der Wahl von verschiedenen Zuweisungsarten an eine unbestimmte Mehrheit von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, sondern vielmehr in der Wahl von Institutionen, denen (zumindest in der Praxis) jeweils eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Die Wahl der Institutionen wird sodann aufgrund des vom Erblassers vorgegebenen Zwecks substanziell eingegrenzt. Den Willensvollstreckern kommt einzig noch die Wahl darüber zu, welche der zweckgebundenen Institutionen letztlich den Nachlass erhalten und wie dieser Nachlass auf die gewählten Institutionen konkret aufgeteilt werden soll.