geführt werden und die Unterstützung von hilfsbedürftigen Kindern (konkret: kranken Kindern, Kindern in Not oder Kindern aus zerstörten Familien sowie Waisen oder Kriegswaisen) aus der Dritten Welt (wie bspw. Mittelund Südamerika, Afrika, Indien, Russland oder generell aus Entwicklungsländern) zum Zweck haben. Die von den Willensvollstreckern zu treffende Wahl liegt demnach nicht in der Wahl von verschiedenen Zuweisungsarten an eine unbestimmte Mehrheit von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, sondern vielmehr in der Wahl von Institutionen, denen (zumindest in der Praxis) jeweils eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt.