5.3.4. Vorliegend hat der Erblasser zwar die Wahl der begünstigten Institutionen an die von ihm als Willensvollstrecker für seinen Nachlass eingesetzten Berufungskläger delegiert. Indessen erfolgte diese Delegation unter mehreren konkretisierenden Anordnungen, wie die Wahl zu erfolgen hat. So stellte der Erblasser mit seinen Testamenten klar, dass sein gesamter Nachlass Institutionen zukommen soll, welche nach christlichen Prinzipien - 14 -