Insgesamt sollten nur "Extremfälle" der von Art. 519 ff. ZGB erfassten Ungültigkeitstatbestände die Nichtigkeit nach sich ziehen (so auch PIATTI, BSK ZGB II, N. 4 zu Art. 519/520 ZGB). Eine solche Auslegung des Nichtigkeitsbegriffes korrespondiert mit der Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Gerichtsentscheiden. Demnach wird für eine Nichtigkeit vorausgesetzt, dass der einem Entscheid anhaftende Mangel besonders schwer ist, oder er sich als offensichtlich oder zumindest als leicht erkennbar erweist (statt vieler: BGE 4A_20/2020 E. 5.2.1 m.H.).