Dies vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung bei inhaltlichen Rechtswidrigkeiten von letztwilligen Verfügungen allgemein ausführt, dass grundsätzlich nur bei Vorhandensein von qualifizierten Rechtswidrigkeiten von Nichtigkeit auszugehen ist (BGE 5A_763/2018 E. 3). So führen beispielsweise nur eine extreme Verfügungsunfähigkeit des Erblassers, nur extreme rechts- oder sittenwidrige Inhalte oder nur extreme Formmängel zur Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung (vgl. dazu die Übersicht der Fallgruppen von Nichtigkeitsgründen in: ABT, Prax.-Komm. Erbrecht, a.a.O., N. 7 zu Art. 519 ZGB). Insgesamt sollten nur "Extremfälle" der von Art.