O., S. 176), wonach beim Verstoss gegen den Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit im Einzelfall blosse Anfechtbarkeit gegeben sein könne, allerdings nur, wenn ein solcher Verstoss nicht von vornherein feststehe (BGE 5A_1034/2021 E. 5.3.2) Letztlich hatte das Bundesgericht im erwähnten Entscheid über die diskutierte Lockerung der materiellen Höchstpersönlichkeit letztwilliger Anordnungen nicht zu befinden, weil im diesem Entscheid zugrundeliegenden Fall der Verstoss gegen den Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit letztwilliger Anordnungen von vornherein feststand (BGE 5A_1034/2021 E. 5.3.2), somit offensichtlich war.