und überprüfbare Entscheidung hinsichtlich der Verwirklichung der Verfügung von Todes wegen möglich ist (BGE 5A_1034/2021 E. 5.3.1 m.H. auf WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Schweizerisches Erbrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 303 ff.). Ebenso verwies das Bundesgericht auf die Lehrmeinung von WOLF/GENNA (Bd. IV/1, a.a.O., S. 176), wonach beim Verstoss gegen den Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit im Einzelfall blosse Anfechtbarkeit gegeben sein könne, allerdings nur, wenn ein solcher Verstoss nicht von vornherein feststehe (BGE 5A_1034/2021 E. 5.3.2)