dass einem Dritten Entscheidbefugnis bei der Umsetzung einer Verfügung von Todes wegen eingeräumt werden könne, sofern beim Erblasser sachliche Gründe vorliegen, die eine abschliessende Regelung der Verteilung des Nachlasses verunmöglichen, und der Dritte den Entscheid nach objektiven und sachlichen Kriterien bzw. Weisungen des Erblassers treffen könne. Gemäss Bundesgericht hat der Erblasser aber selbst nach dieser neuen Lehrmeinung dem Konkretisierungsgebot zu genügen, d.h. er muss dartun, was er will und welches seine Ziele sind, damit eine begründbare - 13 -