So befand das Bundesgericht, dass eine letztwillige Verfügung, mit welcher der Erblasser testierte, sein Nachlass sei (nicht näher bestimmten) Priesteramtskandidaten zuzuwenden, und gänzlich dem Belieben des eingesetzten Willensvollstreckers anheimgestellt wurde, welchen konkreten Priesteramtskandidaten Leistungen aus dem Nachlass zukommen sollen, als nichtig (BGE 81 II 22 E. 6). Mit dem von den Berufungsklägern erwähnten neueren BGE 5A_1034/2021 verwies das Bundesgericht indessen auf die Stimmen in der Lehre, welche für eine Lockerung des Grundsatzes der materiellen Höchstpersönlichkeit eintreten und insbesondere dafür halten,